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Wem gehören Retrozessionen gemäss Vermögensverwaltungsvertrag? |
Vermögensverwalter müssen Provisionen, die sie von Banken erhalten, grundsätzlich ihren Kunden weitergeben. Dies entschied das Bundesgericht und hob ein Urteil des Bündner Kantonsgerichts auf. Der Fall betrifft eine Stiftung, die von einem deutschen Milliardenbetrüger beherrscht worden war. In dem Grundsatzurteil geht es um die Frage, was bei einem Vermögensverwaltungsauftrag mit den so genannten Retrozessionen und ähnlichen Vorteilen geschieht, die der Vermögensverwalter von Banken erhält. Von einer Retrozession wird gesprochen, wenn eine Bank gestützt auf eine entsprechende Das Bündner Kantonsgericht befand, dass Retrozessionen nicht der Ablieferungspflicht im Sinne des Auftragsrechts unterstehen. Ein Verzicht auf die Ablieferung könne als branchenüblich gelten, da 81 Prozent der Vermögensverwalter Retrozessionen nicht an ihre Kunden weitergäben. Zudem machten die Retrozessionen gut 28 Prozent der Einnahmen der Vermögensverwalter aus. Angesichts des Stillschweigens des Auftraggebers habe der Vermögensverwalter im konkreten Fall deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Auftraggeber mit der Nicht-Ablieferung von Retrozessionen und ähnlichen Entschädigungen einverstanden gewesen sei. Die Lausanner Richter bezeichnen dies nun als bundesrechtswidrig. Ohne ausdrückliche Verzichtserklärung auf Rechenschaftsablegung und Ablieferung dürfe nicht auf die Weitergabe von Retrozessionen und Finder's Fees an den Auftraggeber verzichtet werden. Aus dem blossen Stillschweigen des Auftraggebers dürfe nicht auf einen solchen Verzicht geschlossen werden. Das Bundesgericht verwies zudem auf die Standesregeln des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV). Sie verlangen, dass der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden sämtliche derartigen Leistungen offen legt und im Vertrag mit dem Kunden festhält, wem die Rückvergütungen zukommen sollen. Beim VSV wurde dies mit Genugtuung festgestellt und zudem begrüsst, dass in der Frage der Retrozessionen nun eine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Der Verband will seine Mitglieder in einer internen Mitteilung auf das neue Urteil aufmerksam machen. Das Urteil des Bundesgerichts ist anonymisiert. Aus dem Sachverhalt geht jedoch hervor, dass es sich bei der erfolgreichen Berufungsklägerin um jene liechtensteinische Stiftung handelt, die von einem Ex-Manager der deutschen Firma FlowTex beherrscht wurde. Das Unternehmen war Anfang 2000 zusammengebrochen und der Manager in Deutschland in zweiter Instanz wegen Milliardenbetrugs zu elfeinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Schweiz hatte Vermögenswerte in zweistelliger Millionenhöhe auf dem Rechtshilfeweg blockiert und diese inzwischen vollständig dem deutschen Insolvenzverfahren zukommen lassen. Bei dem vor Bundesgericht unterlegenen Beklagten handelt es sich um einen Vermögensverwalter aus St. Moritz. Er hatte kurz nach der Verhaftung des Deutschen im Februar 2000 noch eine Honorarrechnung für 847.500 Franken von der Stiftung kassiert. (Urteil 4C.432/2005 vom 22. März 2006)
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Bundesgerichtsentscheid (Bitte klicken)
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Am 15. Juni. 2006 hat das Schweizerische Bundesgericht einen weiteren |
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